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BVerwG Beschluss v. - 10 B 25.04

Gesetze: VwGO § 113 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2

Leitsatz

Hat ein Gericht über die Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, der einen Geldbetrag festsetzt, so ist es nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - und in Abgrenzung zur (fristgebundenen) Möglichkeit der "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde gemäß § 113 Abs. 3 VwGO - lediglich dazu berechtigt, die Neuberechnung des Geldbetrages als solche der Behörde zu überlassen (vgl. bereits BVerwGE 87, 288 <297>); notwendige Ermittlungen zu den für die Neuberechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen hat das Gericht hingegen selbst vorzunehmen.

Fundstelle(n):
HFR 2005 S. 910 Nr. 9
NJW 2005 S. 2874 Nr. 39
JAAAC-12109

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