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BVerwG Beschluss v. - 10 B 9.06

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 95 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 87b; VwGO § 102 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3; VwGO § 138 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 4; ZPO § 227; FlurbG § 149

Leitsatz

1. An die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Richter habe während der mündlichen Verhandlung zeitweilig geschlafen, sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht, einen Vertagungsantrag stellt, ist ein zwingender Vertagungsgrund nur dann anzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass er auch gehindert ist, sich im Termin - etwa durch einen Anwalt - vertreten zu lassen, oder Eigentümlichkeiten der Streitsache seine persönliche Anhörung erforderlich machen.

3. Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich.

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 2648 Nr. 36
IAAAC-12118

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