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BVerwG Beschluss v. - 2 B 5.05

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; BDG § 3; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 130 b Satz 2

Leitsatz

Stellt ein Beteiligter die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts, auf die dessen Entscheidung gestützt ist, substantiiert in Frage, so muss das Berufungsgericht darauf in den Gründen seiner Entscheidung inhaltlich eingehen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO).

Insoweit kommt eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 130 b Satz 2 VwGO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
RAAAC-12167

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