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BVerwG Urteil v. - 4 C 11.03

Gesetze: LuftVG § 9 Abs. 2; LuftVG § 29 Abs. 1; LuftVG § 29 b Abs. 2; LuftVO § 6; LuftVO § 36; LuftVO § 27 a Abs. 2 Satz 1; BImSchG § 3 Abs. 1

Leitsatz

Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 und vom - BVerwG 9 C 6.02 - DVBl 2004, 382).

Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.

Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29 b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.

Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.

Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.

Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAC-12668

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