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BVerwG Beschluss v. - 4 C 6.04

Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 3 Abs. 1; LuftVG § 29 Abs. 1; LuftVG § 29 b; LuftVG § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LuftVO § 27 a; VwGO § 94; VwGO § 142 Abs. 1; 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1; Abkommen ü.d. Int. Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen); Vereinbarung ü.d. Durchflug im Int. Fluglinienverkehr (Transitvereinbarung); EG-Vertrag Art. 234; VO (EWG) 2408/92; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft u.d. Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

Leitsatz

1. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i.V.m. § 27a LuftVO erstreckt sich auch auf die Regelung von Flugverfahren derjenigen Luftfahrzeuge, die einen ausländischen Flughafen anfliegen oder von diesem abfliegen.

2. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren eine Abwägungsentscheidung zu treffen (im Anschluss an BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, vom - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 und vom - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152).

3. Die im Chicagoer Abkommen in Verbindung mit der Transitvereinbarung geregelten Luftverkehrsfreiheiten gewähren nicht das Recht, unbeschadet von nationalen Regelungen über Flugverfahren zur Landung auf einem im Nachbarstaat liegenden Flughafen anzusetzen.

4. Mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Verfahren eines Staates gegen eine Entscheidung der Kommission über die weitere Anwendbarkeit einer nationalen Verordnung kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung geht, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG-Vertrag) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.

Fundstelle(n):
TAAAC-12700

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