Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG 5 C 42.86 - <Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1>, und vom - 5 C 64.84 - <Buchholz 436.61 § 4 SchwbG Nr. 1>). An der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 SchwbG bestehen auch bei dieser Auslegung keine ernsthaften Zweifel unter den Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes.