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BVerwG Urteil v. - 6 C 23.02

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 35 Abs. 1; TKG § 3 Nr. 5; TKG § 3 Nr. 16; TKG § 89 Abs. 1 Satz 1; TKG § 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; TKG § 89 Abs. 6 Satz 1; TKG § 89 Abs. 10 Satz 1; TKG § 90 Abs. 1; TKG § 90 Abs. 2; TKG § 90 Abs. 3; TKG § 90 Abs. 4; VwGO § 42 Abs. 1; Allgemeine Datenschutzrichtlinie 95/46/EG; ISDN-Datenschutzrichtlinie 97/66/EG

Leitsatz

Die Pflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, im öffentlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen, betrifft nur diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben. Die Anbieter sind nicht darüber hinaus zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden verpflichtet.

Fundstelle(n):
KAAAC-13043

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