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BVerwG Beschluss v. - 6 C 24.03

Gesetze: TKG § 1; TKG § 2 Abs. 2 Nr. 2; TKG § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 § 1; TKG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2; TKG 2004 § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz; VwKostG § 21 Abs. 1 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1

Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie) dahin zu verstehen, dass er der Erhebung einer Lizenzgebühr entgegensteht, bei deren Berechnung von einer Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgegangen worden ist?

Bei Bejahung von Frage 1:

2. Sind Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie dahin zu verstehen, dass sie es gebieten, einen Gebührenbescheid, mit dem Gebühren im Sinne der Frage 1 festgesetzt worden sind und der nicht angefochten worden ist, obwohl das nationale Recht das ermöglichte, aufzuheben, wenn das nationale Recht dies zulässt, aber nicht fordert?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAC-13046

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