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BVerwG Beschluss v. - 8 B 104.01

Gesetze: VwGO § 6 Abs. 1 und 4; ZPO § 548; VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Eine gesetzliche Pflicht zur Begründung des Beschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO besteht auch dann nicht, wenn ein Beteiligter der beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hat (ebenso - BStBl 2001 II, 415).

Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor, wenn die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer aktenkundig beschlossen worden ist, die gebotene Bekanntgabe des Beschlusses aber erst nach dem Verhandlungstermin erfolgt ist.

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Fundstelle(n):
OAAAC-13341

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