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BVerwG Urteil v. - 9 A 28.05

Gesetze: BNatSchG § 19; BNatSchG § 42 Abs. 1; BNatSchG § 43 Abs. 4; BNatSchG § 62 Abs. 1; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 4; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 5; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 9; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 12; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 13; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 16; LNatG M-V § 15 Abs. 4; LNatG M-V § 15 Abs. 5; FStrG § 17 Abs. 4; FStrG § 17 Abs. 6c; VwVfG M-V § 73 Abs. 6; VwVfG M-V § 75 Abs. 2

Leitsatz

Die Beseitigung eines Brutreviers mit regelmäßig benutzten Brutplätzen durch eine vollständige Baufeldbefreiung erfüllt den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 BNatSchG sind grundsätzlich nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern.

§ 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bietet nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom - Rs. C-98/03 - (NVwZ 2006, 319) keine Grundlage für die Zulassung eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßenden (Straßenbau-)Vorhabens. Von diesen Verboten kann aber - gegebenenfalls noch während des gerichtlichen Verfahrens - eine Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt werden.

Fundstelle(n):
NAAAC-13512

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