Haben in einem Detail einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (hier: Länge einer Bahnsteigüberdachung), die vor der räumlich konkurrierenden Bauleitplanung Planreife erlangt hatte, gemeinsame planerische Vorstellungen beider Planungsträger Ausdruck gefunden, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Planbefolgungs- oder Plangewährleistungsanspruchs, den die Gemeinde einer Plangenehmigung entgegenhalten kann, mit der nachträglich eine Änderung dieses Details zugelassen wird.