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BVerwG Beschluss v. - 9 B 13.05

Gesetze: FStrG § 17 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 6 c; VwVfG § 76

Leitsatz

Einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann ein Betroffener nur insoweit angreifen, als er durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als durch den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss betroffen wird. Das gilt auch, wenn der Änderungsplanfeststellungsbeschluss in einem durch ein Gericht aufgrund der Klage eines Dritten angeordneten ergänzenden Verfahren (hier gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) ergeht.

Fundstelle(n):
EAAAC-13528

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