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BVerwG Beschluss v. - 9 B 38.04

Gesetze: VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 41 ff.; 16. BImSchV § 2; 16. BImSchV Anlage 2 zu § 3

Leitsatz

1. Der Schienenbonus ist bei Ermittlung des Schienenverkehrslärms unabhängig davon anzusetzen, ob durch die Zugvorbeifahrten gleichzeitig Erschütterungen entstehen und als Folge davon Körperschall ausgelöst wird (wie BVerwG 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17, S. 28).

2. Wenn die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV es nicht erlauben, abschließend zu beurteilen, ob die Immissionssituation für die Planbetroffenen zumutbar sein wird, obwohl Verkehrslärm mit verkehrsbedingtem Körperschall zusammentrifft, fordert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine ergänzende Prüfung, die der tatsächlich zu erwartenden Belastung Rechnung trägt. Hierzu ist regelmäßig immissionsschutzfachlicher Sachverstand heranzuziehen.

Fundstelle(n):
JAAAC-13535

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