1. Der Schienenbonus ist bei Ermittlung des Schienenverkehrslärms unabhängig davon anzusetzen, ob durch die Zugvorbeifahrten gleichzeitig Erschütterungen entstehen und als Folge davon Körperschall ausgelöst wird (wie BVerwG 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17, S. 28).
2. Wenn die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV es nicht erlauben, abschließend zu beurteilen, ob die Immissionssituation für die Planbetroffenen zumutbar sein wird, obwohl Verkehrslärm mit verkehrsbedingtem Körperschall zusammentrifft, fordert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine ergänzende Prüfung, die der tatsächlich zu erwartenden Belastung Rechnung trägt. Hierzu ist regelmäßig immissionsschutzfachlicher Sachverstand heranzuziehen.