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BVerwG Beschluss v. - 9 VR 3.04

Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 3; AEG § 18; AEG § 20 Abs. 7; VwVfG § 76

Leitsatz

Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG eröffnet dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des geänderten Planfeststellungsbeschlusses.

Fundstelle(n):
PAAAC-13598

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