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BVerwG Beschluss v. - 9 VR 41.04

Gesetze: BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1; BNatSchG 2002 § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 1; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 2; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 4; FStrG § 17 Abs. 6 a Satz 5; FStrG § 17 Abs. 6 c; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 58; VwGO § 80 Abs. 5

Leitsatz

1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.

3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
ZAAAC-13599

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