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BSG Urteil v. - B 4 RA 15/05 R

Gesetze: SGB VI § 46 Abs 2 S 1 Nr 2; SGB VI § 303 S 1; AVG § 43 Abs 1; RVO § 1266 Abs 1; SGB IV § 15; SGB XI § 4 Abs 2 S 2; PflegeVG Art 49a § 1 Abs 1; PflegeVG Art 49a § 4 Abs 1 S 1; BGB § 1360; BGB § 1360a

Leitsatz

1. § 303 S 1 SGB 6 ergänzt die allgemeinen Vorschriften über die kleine/große Witwerrente in § 46 Abs 1 und Abs 2 SGB 6 um eine weitere Anspruchsvoraussetzung, dem überwiegenden Bestreiten des Familienunterhalts durch die verstorbene Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand.

2. Die gesamten Aufwendungen einer pflegebedürftigen Versicherten, die im Rahmen eines Aufenthalts in einem Pflegeheim anfallen, gehören als besonderer persönlicher Bedarf zum Familienunterhalt. Die monatlichen Zahlungen der Pflegeversicherung an die Pflegebedürftige sind deren Unterhaltsbeitrag, wenn sie zur Erfüllung zivilrechtlicher Zahlungsansprüche der stationären Pflegeeinrichtung gegen die Pflegebedürftige verwendet werden.

3. Bilanzierte Verluste eines Gewerbebetriebs sind schlechthin für den Unterhaltsbeitrag der Familie unbeachtlich. Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb können ein Anhaltspunkt dafür sein, welche Mittel tatsächlich für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Familie zur Verfügung gestellt wurden.

Fundstelle(n):
DAAAC-13670

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