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BSG Urteil v. - B 6 KA 71/04 R

Gesetze: SGB V § 69 S 3; SGB V § 83 Abs 1 S 1 F: ; SGB V § 85 Abs 1 F: ; SGB V § 85 Abs 2 S 2; SGB V § 85 Abs 3 S 1; SGB V § 85 Abs 4; SGB X § 58 S 1; SGB X § 61 S 2; BGB § 134; BGB § 286 Abs 1 S 2; BGB § 288 Abs 1 S 2; BGB § 288 Abs 2; BGB § 288 Abs 3; BGB § 291 S 1; BGB § 291 S 2; SGG § 41 Abs 3; SGG § 75 Abs 1 S 1; SGG § 75 Abs 2; GG Art 19 Abs 3

Leitsatz

1. Mit der Übertragung der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung auf den zuständigen Landesverband von Krankenkassen ist diesem die Rechtsmacht zugewiesen worden, die beteiligten Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zu verpflichten.

2. Die Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung keine gerichtliche Überprüfung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung erreichen.

3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen eine Krankenkasse, die fällige Gesamtvergütungen nicht zahlt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit = SozR Nr 3 zu § 288 BGB).

4. Die Kassenärztliche Vereinigung hat Anspruch auf Prozesszinsen gegen eine Krankenkasse nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage auf Zahlung fälliger Gesamtvergütungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt das nur für Klagen, die nach dem anhängig werden.

Fundstelle(n):
XAAAC-14148

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