1. Wandeln Ärzte ihre berufliche Kooperation von einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft um, müssen sie diesen Wechsel der Rechtsform auch gegenüber den Patienten eindeutig zum Ausdruck bringen.
2. Führen zwei Vertragsärzte nach außen eine Praxisgemeinschaft, behandeln aber die Patienten wie Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis, steht ihnen nicht mehr Honorar zu, als wenn sie in einer Gemeinschaftspraxis tätig geworden wären.