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BSG Urteil v. - B 12 RA 5/03 R

Gesetze: SGB IV § 8 Abs 1 Nr 1; SGB VI § 2 Nr 9 F: ; SGB VI § 2 Nr 1 F: ; SGB VI § 2 S 1 Nr 1 F: ; SGB VI § 2 S 1 Nr 9 F: ; SGB VI § 231 Abs 5; SGB VI § 231 Abs 6 F: ; AVG § 2 Abs 1 Nr 3; GG Art 3 Abs 1

Leitsatz

1. Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer nach § 2 Nr 1 bzw § 2 S 1 Nr 1 SGB VI tritt nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt werden, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV überschritten wird.

2. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn das in § 231 Abs 6 SGB VI gewährte Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur solchen Selbstständigen eingeräumt wird, die am tatsächlich rentenversicherungspflichtig waren.

Fundstelle(n):
MAAAC-14999

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