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BAG Urteil v. - 9 AZR 557/05

Gesetze: BGB § 305 Abs. 1 Satz 1; BGB § 305 Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315 Abs. 3 Satz 1; BGB § 310 Abs. 4; BetrVG § 118 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 95 Abs. 3; GewO § 106 Satz 1; EGBGB Art. 229§ 5; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der ab geltenden Fassung; BRRG § 123a

Leitsatz

1. § 308 Nr. 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung.

2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteilung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2195 Nr. 40
DB 2007 S. 289 Nr. 5
NJW 2006 S. 3303 Nr. 45
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4291
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2006 S. 4270
SJ 2006 S. 40 Nr. 23
ZIP 2007 S. 443 Nr. 9
FAAAC-15875

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