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BGH Beschluss v. - II ZB 21/05

Gesetze: ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2103 Nr. 39
BFH/NV-Beilage 2007 S. 129 Nr. 1
DStR 2006 S. 1761 Nr. 39
NJW 2007 S. 772 Nr. 11
NJW-RR 2007 S. 285 Nr. 4
UR 2007 S. 223 Nr. 6
IAAAC-15942

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