Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2006 S. 2045 Nr. 38 DStZ 2006 S. 748 Nr. 21 NJW 2006 S. 3206 Nr. 44 ZIP 2006 S. 1838 Nr. 39 AAAAC-15949