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BGH Urteil v. - IX ZR 47/04

Gesetze: BGB § 675

Leitsatz

Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskunft zu bitten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1992 Nr. 37
NJW 2006 S. 3496 Nr. 48
QAAAC-15961

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