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BGH Urteil v. - IX ZR 53/05

Gesetze: BGB § 675; ZPO § 286c; ZPO § 287

Leitsatz

a) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen.

b) Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quoteübersteigt.

c) Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2007 S. 119 Nr. 1
DB 2006 S. 2004 Nr. 37
DStRE 2007 S. 133 Nr. 2
HFR 2007 S. 73 Nr. 1
INF 2006 S. 722 Nr. 19
NJW-RR 2006 S. 1645 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2006 S. 3528
SJ 2006 S. 39 Nr. 21
WM 2006 S. 1736 Nr. 36
AAAAC-15962

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