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BGH Urteil v. - IX ZR 57/05

Gesetze: InsO § 22 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 170 Abs. 1 Satz 2; InsO § 172

Leitsatz

a) Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist.

b) Die Zusage des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1931 Nr. 36
NJW-RR 2007 S. 49 Nr. 1
SJ 2006 S. 42 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2006 S. 942
WM 2006 S. 1636 Nr. 34
ZIP 2006 S. 1641 Nr. 35
KAAAC-15963

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