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BGH Urteil v. - IX ZR 76/04

Gesetze: BGB a.F. § 326 G

Leitsatz

Hat ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Verzugsschadensersatzanspruch geltend zu machen, stellt es eine Pflichtverletzung dar, wenn er es unterlässt, in dem Mahnschreiben eine Ablehnungsandrohung auszusprechen. Er darf sich regelmäßig nicht darauf verlassen, dass die Ablehnungsandrohung wegen Interessenwegfalls entbehrlich ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2157 Nr. 40
DB 2006 S. 2116 Nr. 39
NJW 2006 S. 3494 Nr. 48
WM 2006 S. 2055 Nr. 43
UAAAC-15964

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