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BGH Beschluss v. - VI ZB 75/05

Gesetze: BGB § 134; BGB § 138 Aa; BRAO § 1; BRAO § 2; RBerG Art. 1 § 1; ZPO § 522

Leitsatz

Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als unbegründet zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2103 Nr. 39
NJW 2006 S. 2910 Nr. 40
ZAAAC-15997

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