Kürzung des Vorwegabzugs bei für Vorjahre nachgezahltem Arbeitslohn
Leitsatz
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
EStG ist dahin auszulegen, dass der Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn der
Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammt, in
dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für
seine Zukunftssicherung i. S. des § 3 Nr. 62 EStG oder
durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i. S. des
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nachträglich in einem
späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf derartige
Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften
nicht mehr erworben werden. Der Vorwegabzug ist deshalb zu kürzen, wenn
einem pensionierten Beamten Bezüge nachgezahlt werden, die sich auf die
Zeit seiner früheren aktiven Beschäftigung beziehen. Behält der
Dienstherr von der Bezügenachzahlung den vom Beamten
zurückzuzahlenden Altersteilzeitzuschlag (Aufstockungsbetrag) ein,
verringert die Rückzahlung des Aufstockungsbetrags die Bemessungsgrundlage
für die Kürzung des Vorwegabzugs nicht, da der Aufstockungsbetrag im
Auszahlungsjahr nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei gewesen ist
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2049 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3628 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2006 S. 4122 CAAAC-16031