Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - X R 19/05

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 10c Abs. 3, EStG § 3 Nr. 28

Kürzung des Vorwegabzugs bei für Vorjahre nachgezahltem Arbeitslohn

Leitsatz

§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist dahin auszulegen, dass der Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammt, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine Zukunftssicherung i. S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nachträglich in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden. Der Vorwegabzug ist deshalb zu kürzen, wenn einem pensionierten Beamten Bezüge nachgezahlt werden, die sich auf die Zeit seiner früheren aktiven Beschäftigung beziehen. Behält der Dienstherr von der Bezügenachzahlung den vom Beamten zurückzuzahlenden Altersteilzeitzuschlag (Aufstockungsbetrag) ein, verringert die Rückzahlung des Aufstockungsbetrags die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nicht, da der Aufstockungsbetrag im Auszahlungsjahr nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei gewesen ist .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2049 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3628
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2006 S. 4122
CAAAC-16031

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank