Grundstückskaufpreis von 1 DM als Gegenleistung i.S. des § 8 GrEStG
Leitsatz
Als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1
GrEStG gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von
Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt
für die Veräußerung von Grundstücken empfängt. Ein
symbolischer Kaufpreis, der nicht als Gegenleistung i. S. des
§ 8 Abs. 1 GrEStG angesehen werden kann, wird angenommen, wenn
der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des
Grundstücks steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen
lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist. Als Gegenleistung
i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG ist auch ein
Grundstückskaufpreis von 1 DM anzusehen, wenn er ernsthaft vereinbart
worden ist, weil z. B. die Gebäudeabbruchkosten den Wert des Grund
und Bodens überstiegen haben. Das gilt auch, wenn die Parteien des
Grundstücksgeschäfts angesichts ihrer gemeinsamen Vorstellung vom
Wert des Grundstücks anstelle eines Kaufpreises von 1 DM auch
0 DM hätten ansetzen können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2128 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2006 S. 3353 UVR 2006 S. 354 Nr. 12 JAAAC-16046