Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - II R 65/04

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1

Grundstückskaufpreis von 1 DM als Gegenleistung i.S. des § 8 GrEStG

Leitsatz

Als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt. Ein symbolischer Kaufpreis, der nicht als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG angesehen werden kann, wird angenommen, wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist. Als Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG ist auch ein Grundstückskaufpreis von 1 DM anzusehen, wenn er ernsthaft vereinbart worden ist, weil z. B. die Gebäudeabbruchkosten den Wert des Grund und Bodens überstiegen haben. Das gilt auch, wenn die Parteien des Grundstücksgeschäfts angesichts ihrer gemeinsamen Vorstellung vom Wert des Grundstücks anstelle eines Kaufpreises von 1 DM auch 0 DM hätten ansetzen können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2128 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2006 S. 3353
UVR 2006 S. 354 Nr. 12
JAAAC-16046

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank