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BFH Urteil v. - III R 69/04

Gesetze: EStG § 63, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a

Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft im Ausland

Leitsatz

Ein Kind ist - ebenso wie im Falle einer Erkrankung - weiterhin als in Ausbildung befindlich i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann. Auch in solchen Fällen beruht der Umstand, dass die Ausbildung vorübergehend unterbrochen ist, nicht auf dem Willen des Kinds. Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, hat es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben können. Die Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind ist auch nicht wegen fehlender Belastung der Eltern mit Unterhaltsleistungen ausgeschlossen, da auch bei der Unterbringung in Untersuchungshaft auf die typische Unterhaltssituation abzustellen ist. Schon wegen der in einem solchen Fall regelmäßig laufend weiter entstehenden Kosten für die - beibehaltene - Wohnung bzw. Unterbringung des Kinds sind die Eltern während der Haftzeit nicht nachhaltig von ihren Unterhaltsverpflichtungen befreit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2067 Nr. 11
DStRE 2007 S. 149 Nr. 3
HFR 2006 S. 1233 Nr. 12
KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15469 Nr. 3
TAAAC-16047

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