Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft im Ausland
Leitsatz
Ein Kind ist - ebenso wie im Falle einer Erkrankung -
weiterhin als in Ausbildung befindlich i. S. von § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in
Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im
Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht
fortsetzen kann. Auch in solchen Fällen beruht der Umstand, dass die
Ausbildung vorübergehend unterbrochen ist, nicht auf dem Willen des Kinds.
Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten
tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, hat es nicht in dem
Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch
seiner Ausbildung zur Folge haben können. Die Berücksichtigung als
ausbildungswilliges Kind ist auch nicht wegen fehlender Belastung der Eltern
mit Unterhaltsleistungen ausgeschlossen, da auch bei der Unterbringung in
Untersuchungshaft auf die typische Unterhaltssituation abzustellen ist. Schon
wegen der in einem solchen Fall regelmäßig laufend weiter
entstehenden Kosten für die - beibehaltene - Wohnung bzw.
Unterbringung des Kinds sind die Eltern während der Haftzeit nicht
nachhaltig von ihren Unterhaltsverpflichtungen befreit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2067 Nr. 11 DStRE 2007 S. 149 Nr. 3 HFR 2006 S. 1233 Nr. 12 KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11 KÖSDI 2007 S. 15469 Nr. 3 TAAAC-16047