Zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung eines ledigen Arbeitnehmers
Leitsatz
Erfüllt ein lediger Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, können die
notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen
Beschäftigungsort entstehen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH
als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
berücksichtigt werden, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung
von verhältnismäßig kurzer Dauer nachgeht, den Mittelpunkt
seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält, dort seine
Wohnung aufrechterhält, nach Beendigung der auswärtigen
Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrt
und ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist (sog.
zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung). Da die
Finanzverwaltung diese Rechtsprechung des BFH weiterhin anwendet (u. a. R
43 Abs. 5 LStR 2004), ist im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen die Beachtung der Richtlinienregelung zumindest in den
Veranlagungszeiträumen bis 2003 geboten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2068 Nr. 11 DStRE 2006 S. 1251 Nr. 20 HFR 2007 S. 18 Nr. 1 KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11 OAAAC-16053