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BFH Urteil v. - VI R 20/04

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung eines ledigen Arbeitnehmers

Leitsatz

Erfüllt ein lediger Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, können die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachgeht, den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält, dort seine Wohnung aufrechterhält, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückkehrt und ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist (sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung). Da die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung des BFH weiterhin anwendet (u. a. R 43 Abs. 5 LStR 2004), ist im Interesse der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen die Beachtung der Richtlinienregelung zumindest in den Veranlagungszeiträumen bis 2003 geboten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2068 Nr. 11
DStRE 2006 S. 1251 Nr. 20
HFR 2007 S. 18 Nr. 1
KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11
OAAAC-16053

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