Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0331 - 3 St 41M

Wegfall des Erfordernisses der Steuerfestsetzung in Erbfällen nach Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben
Absehen von der Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO nach Löschung von juristischen Personen im Handelsregister

In Ergänzung der allgemeinen Ausführungen in der Vollstreckungskartei Bayern (§ 261 AO, Karten 6 u. 7) zu den Anwendungsfällen nach § 156 Abs. 2 AO verweist das Bayerische Landesamt für Steuern auf Folgendes:

1. Freistaat Bayern als gesetzlicher Erbe nach Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben

Mit der Ausschlagung der Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben wird das Bundesland, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört hat, gem. § 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO als gesetzlicher Erbe Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerpflichtigen. Es tritt dadurch materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. , BFH/NV 2005 S. 710). Durch das Zusammenfallen von Steuergläubiger und Steuerschuldner tritt eine sog. Konfusion ein, die zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO führt. Somit besteht keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehr, noch ausstehende Steuerfest-setzungen vorzunehmen (vgl. hierzu , BStBl 2006 II S. 573). Es liegt kein Fall des § 156 Abs. 2 AO vor, da wegen der Erlöschenswirkung des § 47 AO das Erfordernis der Steuerfestsetzung entfallen ist.

2. Löschung von juristischen Personen nach Liquidation oder von Amts wege...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank