Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG bei Mehrfacharbeitsverhältnis nur einmal
Leitsatz
Einem Arbeitnehmer, der innerhalb
eines Unternehmensverbunds für mehrere rechtlich selbständige
Unternehmen im Rahmen eines sog. Mehrfacharbeitsverhältnisses tätig
war, ist bei dessen einheitlicher Auflösung der Freibetrag nach
§ 3 Nr. 9
EStG nur einmal zu gewähren. Ohne Bedeutung ist es,
ob zwischen dem Arbeitnehmer und seiner Stammarbeitgeberin bzw. den zum
Stammarbeitsvertrag beigetretenen Unternehmen zivilrechtlich mehrere
Arbeitsverhältnisse bestanden. Unter Berücksichtigung des von
§ 3 Nr. 9
EStG verfolgten Sozialzwecks macht es auch keinen
Unterschied, ob der Arbeitnehmer die einheitliche Abfindung allein von seiner
Stammarbeitgeberin oder rechnerisch auch von zwei weiteren beigetretenen
Arbeitgeberinnen erhalten hat.
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2070 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3614 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 7 CAAAC-16472