Sieht das Gesetz eine gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, so können Existenz, Art und
Höhe dieser Besteuerungsgrundlagen nur im Rahmen des
Feststellungsverfahrens geprüft werden. Eine eigenständige Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren
nachgeschalteten Verfahrens scheidet in solchen Fällen aus. Bei der
alleinigen Maßgeblichkeit des Feststellungsverfahrens bleibt es
grundsätzlich auch dann, wenn ein Feststellungsbescheid nicht erlassen
oder ein erlassener Feststellungsbescheid später aufgehoben wird. Die
Aufhebung eines solchen Bescheids kann zwar dazu führen, dass der
zunächst dort geregelte Sachverhaltskomplex aus der Bindungswirkung des
Feststellungsverfahrens entlassen wird und nunmehr unmittelbar im Folgebescheid
zu beurteilen ist. Diese Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, wenn der
Feststellungsbescheid deshalb aufgehoben wird, weil es eines solchen Bescheids
im konkreten Fall nicht bedarf. Eine solche Gestaltung liegt jedoch nicht vor,
wenn ein Feststellungsbescheid nur im Hinblick auf den Ablauf der
Feststellungsfrist aufgehoben wird. In diesem Fall muss die in einem
Einkommensteuerbescheid vorgenommene Auswertung des aufgehobenen
(Gewinn-)Feststellungsbescheids rückgängig gemacht werden. Ein Antrag
auf Anpassung eines Einkommensteuerbescheids (Folgebescheids) an die Aufhebung
eines Gewinnfeststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) hemmt die
Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer nach Maßgabe des
§ 171 Abs. 3 AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2019 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 4 AAAAC-16477