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BFH Urteil v. - I R 9/05

Gesetze: AO § 171, AO § 175, AO § 177, AO § 182

Folgen der Aufhebung eines Feststellungsbescheids

Leitsatz

Sieht das Gesetz eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, so können Existenz, Art und Höhe dieser Besteuerungsgrundlagen nur im Rahmen des Feststellungsverfahrens geprüft werden. Eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachgeschalteten Verfahrens scheidet in solchen Fällen aus. Bei der alleinigen Maßgeblichkeit des Feststellungsverfahrens bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn ein Feststellungsbescheid nicht erlassen oder ein erlassener Feststellungsbescheid später aufgehoben wird. Die Aufhebung eines solchen Bescheids kann zwar dazu führen, dass der zunächst dort geregelte Sachverhaltskomplex aus der Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens entlassen wird und nunmehr unmittelbar im Folgebescheid zu beurteilen ist. Diese Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, wenn der Feststellungsbescheid deshalb aufgehoben wird, weil es eines solchen Bescheids im konkreten Fall nicht bedarf. Eine solche Gestaltung liegt jedoch nicht vor, wenn ein Feststellungsbescheid nur im Hinblick auf den Ablauf der Feststellungsfrist aufgehoben wird. In diesem Fall muss die in einem Einkommensteuerbescheid vorgenommene Auswertung des aufgehobenen (Gewinn-)Feststellungsbescheids rückgängig gemacht werden. Ein Antrag auf Anpassung eines Einkommensteuerbescheids (Folgebescheids) an die Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) hemmt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer nach Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2019 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 4
AAAAC-16477

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