Es ist nicht ernstlich zweifelhaft
i. S. des
§ 69 FGO,
dass die Anordnung einer Außenprüfung auch gegenüber einer
Steuerberatungsgesellschaft zulässig ist. Eine abweichende Beurteilung
ergibt sich nicht daraus, dass die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2000 nicht
mehr allgemein darauf verzichtet, anlässlich von Außenprüfungen
bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen Kontrollmitteilungen zu
fertigen. Die generelle Zulässigkeit einer Außenprüfung auch
bei Personen, die Berufsgeheimnisse wahren müssen, wird nicht zuletzt
durch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung gerechtfertigt,
dessen Befolgung beeinträchtigt werden könnte, wenn sich
Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende
Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer im
Besteuerungsverfahren gemachten Angaben entziehen könnten. Im Übrigen
ist die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden
darf, von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner
Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden. Das gilt auch
insoweit, als es darum geht, ob anlässlich einer Prüfung
Kontrollmitteilungen gefertigt werden dürfen. Deshalb würde selbst
dann, wenn man im Zusammenhang mit der Prüfung bei einem Steuerberater die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen generell für unzulässig hielte,
daraus nicht die Unzulässigkeit der Prüfung selbst folgen. Vielmehr
können diesen Gesichtspunkt betreffende Einwendungen allenfalls in der
Weise geltend gemacht werden, dass - ggf. gerichtlicher - Rechtsschutz gegen
die Anfertigung einer Kontrollmitteilung gesucht wird
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2034 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4187 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4187 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 5 KAAAC-16478