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BFH Beschluss v. - III B 20/06

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Internat als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen von Eltern für die Internatsunterbringung eines Kindes sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Der Nachweis ist wie bei einer Kurreise durch Vorlage eines vorher eingeholten amtsärztlichen Attests zu führen. Eine Bestätigung der Kreisverwaltung über die Übernahme von Eingliederungshilfe für die Internatsunterbringung reicht als Nachweis nicht aus. Kosten für die sozial, psychologisch oder pädagogisch bedingte Unterbringung eines schwer erziehbaren Jugendlichen in einem Internat, in dem er psychologisch behandelt und betreut wird, das aber im Übrigen eine Unterkunft für den Besuch einer öffentlichen Schule bietet, sind demgegenüber grundsätzlich keine nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten. Ferner können gesonderte Aufwendungen für die Betreuung eines solchen Jugendlichen grundsätzlich nicht ohne vorherige amtsärztliche Begutachtung als Krankheitskosten anerkannt werden .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2075 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 12
UAAAC-16479

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