Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Internat als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen von Eltern für
die Internatsunterbringung eines Kindes sind nur dann als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der
Aufenthalt zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar
notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung
gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Der Nachweis ist wie bei einer
Kurreise durch Vorlage eines vorher eingeholten amtsärztlichen Attests zu
führen. Eine Bestätigung der Kreisverwaltung über die
Übernahme von Eingliederungshilfe für die Internatsunterbringung
reicht als Nachweis nicht aus. Kosten für die sozial, psychologisch oder
pädagogisch bedingte Unterbringung eines schwer erziehbaren Jugendlichen
in einem Internat, in dem er psychologisch behandelt und betreut wird, das aber
im Übrigen eine Unterkunft für den Besuch einer öffentlichen
Schule bietet, sind demgegenüber grundsätzlich keine nach
§ 33 EStG
abziehbaren Krankheitskosten. Ferner können gesonderte Aufwendungen
für die Betreuung eines solchen Jugendlichen grundsätzlich nicht ohne
vorherige amtsärztliche Begutachtung als Krankheitskosten anerkannt werden
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2075 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 12 UAAAC-16479