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BFH Urteil v. - VII R 34/05

Gesetze: AO § 322, AO § 327, AO § 361, AO § 260

Zu den Voraussetzungen der Einforderung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung und zur Verwirkung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und Verwertung von Grundpfandrechten

Leitsatz

Ein zur Unwirksamkeit führender Fehler ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Der Fehler muss von einem solchen Ausmaß und einer solchen Schwere sein, dass er den davon betroffenen Akt der öffentlichen Gewalt als mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar und damit schlechterdings unerträglich erscheinen lässt. Die Angabe des Schuldgrunds in einer Pfändungsverfügung entspricht den von § 260 AO aufgestellten Anforderungen, wenn in ihr sowohl die Steuerarten einschließlich des Anlasses der Inanspruchnahme (Nachforderung) und der erfassten Jahreszeiträume als auch die Höhe der Forderung angegeben werden. Die Verwirkung von Ansprüchen des Finanzamts aus einer Pfändungsverfügung setzt ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen. Neben diesem Zeitmoment muss als vertrauensgeprägter Umstandsmoment ein Verhalten der Finanzbehörde hinzukommen, aus dem der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll. Allerdings führt bloße Untätigkeit und allein der Zeitablauf noch nicht zur Verwirkung. Schließlich muss der Steuerpflichtige als sog. Vertrauensfolge auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2024 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 4
AAAAC-16490

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