Zu den Voraussetzungen der Einforderung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung und zur Verwirkung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und Verwertung von Grundpfandrechten
Leitsatz
Ein zur Unwirksamkeit
führender Fehler ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt
die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in
einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden
kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Der Fehler muss von einem solchen
Ausmaß und einer solchen Schwere sein, dass er den davon betroffenen Akt
der öffentlichen Gewalt als mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar
und damit schlechterdings unerträglich erscheinen lässt. Die Angabe
des Schuldgrunds in einer Pfändungsverfügung entspricht den von
§ 260 AO
aufgestellten Anforderungen, wenn in ihr sowohl die Steuerarten
einschließlich des Anlasses der Inanspruchnahme (Nachforderung) und der
erfassten Jahreszeiträume als auch die Höhe der Forderung angegeben
werden. Die Verwirkung von Ansprüchen des Finanzamts aus einer
Pfändungsverfügung setzt ein bestimmtes Verhalten der
Finanzbehörde voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver
Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht
mehr geltend machen. Neben diesem Zeitmoment muss als vertrauensgeprägter
Umstandsmoment ein Verhalten der Finanzbehörde hinzukommen, aus dem der
Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er
nicht mehr in Anspruch genommen werden soll. Allerdings führt bloße
Untätigkeit und allein der Zeitablauf noch nicht zur Verwirkung.
Schließlich muss der Steuerpflichtige als sog. Vertrauensfolge auch
tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich
entsprechend eingerichtet haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2024 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 4 AAAAC-16490