1. Die Entscheidung der Finanzverwaltung, bei einem Bauträgerunternehmen auf Grund allgemeiner Erfahrungswerte eine pauschale
Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 0,5 % des garantiebehafteten Jahresumsatzes zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.
Eine lineare Verteilung der Pauschalrückstellung über den 5-jährigen Gewährleistungszeitraum kommt nicht in Betracht.
2. Die schuldrechtliche Vereinbarung, das Festgehalt der Geschäftsführer innerhalb von 2 Jahren zu vervierfachen, ist jedenfalls
dann unangemessen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine Gewinntantieme von 15 % ohnehin an Gewinnsteigerungen
des Unternehmens teilnimmt.
3. Sind die Gehaltsvereinbarungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, darf die
Gesellschaft dennoch ein angemessenes Gehalt für die Tätigkeit ihrer Geschäftsführer als Betriebsausgabe zum Abzug bringen.