Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei geringfügig beschäftigten Altersrentnern
Leitsatz
Der aus einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis herrührende Arbeitslohn eines
Beschäftigten, der eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist in die
Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs gemäß
§ 10 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG nicht
einzubeziehen. Die vom Arbeitgeber des Beschäftigten nach
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Kranken- und Rentenversicherung
zu erbringenden Beiträge dienen nicht der Zukunftssicherung des
Beschäftigten, weil den Beziehern einer Altersrente aus derartigen
Beitragszahlungen keine zusätzlichen Leistungsansprüche erwachsen
können. Dass die Beiträge zur Rentenversicherung diesem Personenkreis
mittelbar zugute kommen, reicht für die Kürzung des Vorwegabzugs
nicht aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2239 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2006 S. 3962 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 9 IAAAC-16992