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BFH Beschluss v. - IX B 142/05

Leitsatz

Eine Wohnung dient "eigenen" Wohnzwecken des Steuerpflichtigen i. S. von § 4 Satz 1 EigZulG, wenn sie von ihm selbst und den ggf. mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird. Eine an Angehörige zu Wohnzwecken "überlassene" Wohnung i. S. von § 4 Satz 2 EigZulG kann danach nur vorliegen, wenn der Angehörige nicht zur Haushaltsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehört, sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenständigen Haushalt führt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2235 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 7
LAAAC-17013

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