Wirtschaftliches Eigentum eines Wohnungsrechtsinhabers
Leitsatz
Der Begriff "eigen"
in
§ 2 EigZulG
bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte Eigentümer oder Miteigentümer
der Wohnung i. S. von
§ 39 AO sein
muss. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, steht
die Förderung dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Trägt statt
des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der
Anschaffung oder Herstellung einer von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er
wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der
Wohnung wirtschaftlich zustehen. Hiervon ist auszugehen, wenn der
Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener
Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft
- unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers
- innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des
Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung
entsprechendem Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der
Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf
Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen
Eigentümer hat. Ein solcher Ausschluss des zivilrechtlichen
Eigentümers ist nicht gegeben, wenn dem Nutzungsberechtigten ein
(schuldrechtliches oder dingliches) Nutzungsrecht nicht für die
voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, sondern auf seine Lebenszeit
bestellt wird. Dies gilt auch, wenn die statistische Lebenserwartung des
Nutzungsberechtigten der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Wohnung
entspricht; Nutzungsdauer und wirtschaftlicher Verbrauch fallen hier allenfalls
zufällig zusammen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2225 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 6 CAAAC-17282