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BFH Urteil v. - IX R 63/04

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EigZulG § 2 Abs. 1

Wirtschaftliches Eigentum eines Wohnungsrechtsinhabers

Leitsatz

Der Begriff "eigen" in § 2 EigZulG bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung i. S. von § 39 AO sein muss. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, steht die Förderung dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Trägt statt des zivilrechtlichen Eigentümers ein Nutzungsberechtigter die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm eigengenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - innehat, weil die Wohnung nach der voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechendem Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist oder wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer hat. Ein solcher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers ist nicht gegeben, wenn dem Nutzungsberechtigten ein (schuldrechtliches oder dingliches) Nutzungsrecht nicht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, sondern auf seine Lebenszeit bestellt wird. Dies gilt auch, wenn die statistische Lebenserwartung des Nutzungsberechtigten der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Wohnung entspricht; Nutzungsdauer und wirtschaftlicher Verbrauch fallen hier allenfalls zufällig zusammen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2225 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 6
CAAAC-17282

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