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BFH Urteil v. - IX R 77/01

Gesetze: EStG § 3 Nr. 62, EStG § 19

Steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen für einen Chorsänger

Leitsatz

Arbeitgeber(pflicht)beiträge, die für einen bei einem staatlichen Opernhaus angestellten Chorsänger an die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entrichtet werden, stellen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers dar. Aufgrund des vom Gesetzgeber bewusst deutlich erweiterten Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 62 EStG durch das StÄndG 1992 ist es nicht gerechtfertigt, entgegen dem Gesetzeswortlaut Zwangsbeiträge aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, die aufgrund einer durch vorkonstitutionelles Gesetz entstandenen und als Bundesrecht fortgeltenden Tarifordnung an eine öffentlich-rechtliche Anstalt geleistet werden. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes die Regelung eines Tarifvertrags Vorrang gegenüber der Tarifordnung hat. Die Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien ist unerheblich, solange die Tarifordnung in Kraft bleibt und ihre Bestimmungen nicht tatsächlich durch Regelungen eines Tarifvertrags verdrängt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2242 Nr. 12
HFR 2007 S. 12 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3615
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2006 S. 3964
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 7
MAAAC-17283

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