Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch)
Nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII können Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers bzw. eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Träger der Leistung übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden, einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Die Forderung darf gemäß §§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II und 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialleistung (§ 2 SGB II) nachträglich wieder herzustellen.
Der Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII hat die Wirkung einer Abtretung (vgl. entsprechend BStBl 1988 II S. 500). Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs angezeigt wird. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Überleitung des Anspruchs auf Steuererstattung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums wirkungslos.
Die Überleitung nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII kommt nicht nur bei regelmäßigen Zahlungen ...