a) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in der
Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden,
besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.
b) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs.
1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von
Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
c) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die
konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem
von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen
Gefahren und Belästigungen zu
beeinträchtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2006 S. 3490 Nr. 48 EAAAC-17601