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BGH Urteil v. - I ZR 241/03

Gesetze: UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; OWiG § 119 Abs. 1; OWiG § 120 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

a) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.

b) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).

c) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 3490 Nr. 48
EAAAC-17601

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