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BGH Urteil v. - VII ZR 202/04

Gesetze: BGB § 133 B; BGB § 133 C; BGB § 157 C; BGB § 631

Leitsatz

a) Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (Ergänzung von , BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324).

b) Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 3413 Nr. 47
NJW-RR 2006 S. 1679 Nr. 24
WM 2006 S. 2231 Nr. 47
HAAAC-17652

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