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BFH Beschluss v. - X B 30/06

Gesetze: EStG § 5 Abs. 4a

Rückstellung für künftigen Aufwand

Leitsatz

Rückstellungen, welche schwebende Geschäfte betreffen, dürfen regelmäßig nur bei Vorliegen eines Erfüllungsrückstands gebildet werden. Hingegen ist bei solchen Geschäften nach § 5 Abs. 4a EStG die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste steuerlich grundsätzlich unzulässig. Das Vorliegen eines solchen schwebenden Geschäfts setzt voraus, dass kein einseitiges Leistungsversprechen, sondern ein gegenseitiger, auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag i. S. der §§ 320 ff. BGB vorliegt. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn sich ein Inkassounternehmer gegenüber seinen Auftraggebern verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu treffen, dass deren Forderungen von den Schuldnern erfüllt werden, und er im Erfolgsfall neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Provision erhält. Dass diese Ansprüche nur im Erfolgsfall geschuldet werden, ist für das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags unerheblich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2253 Nr. 12
DB 2007 S. 28 Nr. 27
KÖSDI 2007 S. 15425 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 8
XAAAC-17972

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