Rückstellungen, welche
schwebende Geschäfte betreffen, dürfen regelmäßig nur bei
Vorliegen eines Erfüllungsrückstands gebildet werden. Hingegen ist
bei solchen Geschäften nach
§ 5 Abs. 4a
EStG die Bildung einer Rückstellung wegen drohender
Verluste steuerlich grundsätzlich unzulässig. Das Vorliegen eines
solchen schwebenden Geschäfts setzt voraus, dass kein einseitiges
Leistungsversprechen, sondern ein gegenseitiger, auf Leistungsaustausch
gerichteter Vertrag i. S. der
§§ 320 ff.
BGB vorliegt. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn sich ein
Inkassounternehmer gegenüber seinen Auftraggebern verpflichtet, die
gebotenen Maßnahmen zu treffen, dass deren Forderungen von den Schuldnern
erfüllt werden, und er im Erfolgsfall neben dem Ersatz seiner Auslagen
eine Provision erhält. Dass diese Ansprüche nur im Erfolgsfall
geschuldet werden, ist für das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags
unerheblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2253 Nr. 12 DB 2007 S. 28 Nr. 27 KÖSDI 2007 S. 15425 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 8 XAAAC-17972