Steuerschuldner bei Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand
Leitsatz
Auch der Anteilserwerb durch
ausländische Erwerber unterliegt nach Maßgabe des § 1
Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit von
dem Vorgang inländische Grundstücke betroffen sind. Bei einer
Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw.
einem darauf abzielenden Rechtsgeschäft ist nach
§ 13 Nr. 5 Buchst. a
GrEStG allein der Erwerber Steuerschuldner.
Gesellschaften, die lediglich die (mittelbare) Anteilsvereinigung vermitteln,
sind nicht Steuerschuldner. Die Vorschrift des § 13 Nr. 5 Buchst. b
GrEStG betrifft nach ihrem Wortlaut nur
Fälle, bei denen sich alle Anteile einer Gesellschaft in der Hand mehrerer
Unternehmen oder Personen vereinigen. Diese Vorschrift bezieht sich ersichtlich
auf die Alternativen 2 und 3 des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG a. F., die solche Rechtsgeschäfte
betreffen, die auf die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in der
Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen
Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen
Personen allein gerichtet sind. Diese vom Gesetzgeber in
§ 13 Nr. 5
GrEStG getroffene Differenzierung zwischen den
verschiedenen Fallgruppen mittelbarer Anteilsvereinigung ist für die
Verwaltung und die Gerichte verbindlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2306 Nr. 12 DStRE 2007 S. 110 Nr. 2 GmbH-StB 2006 S. 350 Nr. 12 KÖSDI 2006 S. 15302 Nr. 11 KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2006 S. 3789 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 13 MAAAC-17980