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BFH Urteil v. - II R 23/05

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 4 Nr. 2, GrEStG § 13 Nr. 5 Buchstabe a

Steuerschuldner bei Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand

Leitsatz

Auch der Anteilserwerb durch ausländische Erwerber unterliegt nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit von dem Vorgang inländische Grundstücke betroffen sind. Bei einer Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw. einem darauf abzielenden Rechtsgeschäft ist nach § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG allein der Erwerber Steuerschuldner. Gesellschaften, die lediglich die (mittelbare) Anteilsvereinigung vermitteln, sind nicht Steuerschuldner. Die Vorschrift des § 13 Nr. 5 Buchst. b GrEStG betrifft nach ihrem Wortlaut nur Fälle, bei denen sich alle Anteile einer Gesellschaft in der Hand mehrerer Unternehmen oder Personen vereinigen. Diese Vorschrift bezieht sich ersichtlich auf die Alternativen 2 und 3 des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F., die solche Rechtsgeschäfte betreffen, die auf die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein gerichtet sind. Diese vom Gesetzgeber in § 13 Nr. 5 GrEStG getroffene Differenzierung zwischen den verschiedenen Fallgruppen mittelbarer Anteilsvereinigung ist für die Verwaltung und die Gerichte verbindlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2306 Nr. 12
DStRE 2007 S. 110 Nr. 2
GmbH-StB 2006 S. 350 Nr. 12
KÖSDI 2006 S. 15302 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2006 S. 3789
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 13
MAAAC-17980

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