Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens bei "Ost-West-Betrieben"
Leitsatz
Nach
§ 136 Nr. 3 Buchst. a
BewG ist das inländische Betriebsvermögen
für den Feststellungszeitpunkt nach Maßgabe des
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3
GewStG unter Ansatz der im Kalenderjahr vor dem Feststellungszeitpunkt
gezahlten Arbeitslöhne aufzuteilen, wenn sich die wirtschaftliche Einheit
eines Gewerbebetriebs auf das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet
erstreckt. Die Vorschrift des
§ 136 Nr. 3 Buchst. a
BewG verstößt nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1
GG. Die Privilegierung des im Beitrittsgebiet belegenen
Betriebsvermögens durch
§ 136 BewG
ist auch noch zum als einigungsbedingt zu rechtfertigen,
zumal sie wegen des zeitnahen Wegfalls der Vermögensteuer zum
und der Gewerbekapitalsteuer zum
ohnehin nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum von Bedeutung
gewesen wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2232 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 6 EAAAC-18557