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BFH Urteil v. - IX R 40/05

Gesetze: EigZulG § 2

Mietverträge zwischen nahen Angehörigen

Leitsatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten; nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Voraussetzung ist aber stets, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind. Ist ein Vertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen, entfaltet eine später geschlossene Zusatzvereinbarung steuerrechtlich auch dann keine Rückwirkung, wenn diese nur von kurzer Dauer und ohne steuerrechtliche Auswirkungen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2236 Nr. 12
HFR 2007 S. 208 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 3
GAAAC-18578

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