Verträge zwischen nahen
Angehörigen sind der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie
bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus
sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem
zwischen Fremden Üblichen entspricht. Maßgebend für die
Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten; nicht jede
Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die
steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Voraussetzung
ist aber stets, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig
vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind.
Ist ein Vertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen, entfaltet eine später
geschlossene Zusatzvereinbarung steuerrechtlich auch dann keine
Rückwirkung, wenn diese nur von kurzer Dauer und ohne steuerrechtliche
Auswirkungen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2236 Nr. 12 HFR 2007 S. 208 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 3 GAAAC-18578