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Progressionsvorbehalt, § 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG; Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei inländischen Lohnersatzleistungen und ausländischem Arbeitslohn
Nach dem (BStBl 2005 II S. 96) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowohl bei inländischem als auch bei ausländischem Arbeitslohn abzuziehen, sofern nicht höhere tatsächliche Werbungskosten vorliegen. Auf die Änderung des Hinweisteils H 32b und die Beispiele im amtlichen Einkommensteuerhandbuch 2005 wird hingewiesen. Eine programmtechnische Umsetzung ist insoweit nur begrenzt möglich.
Vom Bearbeiter ist daher der Bruttobetrag der Lohnersatzleistungen abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von höchstens 920,00 EUR, soweit dieser nicht bei inländischem Arbeitslohn berücksichtigt wurde, in den entsprechenden Kennziffern (Kz) der Anlage N zu erfassen. Für den maschinell zugesteuerten Erläuterungstext (Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. Lohnsersatzleistungen) wurden i. H. v. … EUR in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen [Progressionsvorbehalt]) wird der erfasste Betrag der jeweiligen Kz zur Erläuterung des Steuerpflichtigen (Stpfl.) verwendet. Wurde der Pauschbetrag bereits teilweise bei inländischem Arbeitslohn berücksichtigt, kann die Höhe des für die Progressionseinkünfte verbleibenden Pauschbetrages als frei formulierter Erläuterungstext dem Stpfl. mitgeteilt werden. Siehe h...